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Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste aufzunehmen sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.
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auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.