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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder b) eine Bezeichnung führt, die der in Buchstabe a) zum Verwechseln ähnlich ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des…
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.