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Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situationsrisses (§ 17) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und vervollständigt.
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt.
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des…
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde abzuliefern, das andere auf dem Bergwerk an einem geeigneten Ort aufzubewahren.
Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziff. 1 bis 6 aufgezählten Angaben…
Die erteilende Behörde behält zwei Abschriften und übergibt das Original und eine Abschrift dem Antragsteller.
Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch…
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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