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Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung ,,Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet. Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.
Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der…
Das allgemeine Landesvermögen des Landes Lippe ist mit allen auf ihm ruhenden Lasten und Verpflichtungen auf das Land Nordrhein-Westfalen als…
Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und…
Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe wird aufgelöst. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Landesverband Lippe findet entsprechende Anwendung.
Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.