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Bezieht ein Mitglied der Landesregierung, das eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 Buchst. d des Landesministergesetzes erhält, am Sitz der Landesregierung eine Wohnung, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfange aus Landesmitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.
Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes im Inland…
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Liegen der…
Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für…
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich…
Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.