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Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß
das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
zu Unrecht gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind, deren Zahl die Verteilung der Sitze verändert,
Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, der Landesverfassung, des Landeswahlgesetzes oder der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflußt,
Einschüchterung der Wähler oder Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines den einzelnen oder eine Gruppe treffenden Übels, Mißbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten in einem solchen Ausmaß geschehen sind, daß hierdurch eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze angenommen werden kann,
im Falle einer nachträglichen Berufung gemäß § 39 Absatz 1 und 3 des Landeswahlgesetzes der als gewählt erklärte Bewerber nicht wählbar war oder wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen.
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das…
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
die Sitze nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.