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Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,
die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.
die Staatsangehörigkeit,
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
Staatsangehörigkeit,
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.