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Steht fest oder besteht der Verdacht, daß eine Sauerstoff-Fernleitung undicht geworden ist, so hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Steht fest, daß die Leitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist, hat dies der Betreiber der zuständigen Behörde und der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 bleibt unberührt.
Wer eine Sauerstoff-Fernleitung betreibt, hat diese daraufhin zu überwachen, ob sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, notwendige Instandhaltungs- und…
Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß der Betreiber eine Sauerstoff-Fernleitung einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen…
Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Sauerstoff-Fernleitung untersagen, wenn durch die Bescheinigung des Sachverständigen nach § 7 Abs. 6 nicht…
Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn a) durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des…
Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des…
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sauerstoff-Fernleitungen, die vor dem 1. August 1976 bereits errichtet waren und betrieben werden, den Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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