Erwägungsgrund 16 32009L0031
In Bezug auf bestimmte Industrietätigkeiten ist die Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zur Regelung der Risiken der CO2-Abscheidung für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geeignet und sollte daher auf CO2-Ströme angewandt werden, die zur geologischen Speicherung aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, abgeschieden werden.