Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Sauerstoff-Fernleitung darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen Bauprüfungen, Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen sowie Abnahmeprüfungen.
Absatz 1 gilt nicht, soweit Abnahmeprüfungen erst während des Betriebes der Sauerstoff-Fernleitung durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde kann die Frist, innerhalb der die Abnahmeprüfungen abzuschließen sind, bestimmen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Sauerstoff-Fernleitung durch den Sachverständigen wiederkehrend prüfen zu lassen ist, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 10 dies erfordern.
Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß der Betreiber eine Sauerstoff-Fernleitung einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen unterziehen läßt, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
Ist die Sauerstoff-Fernleitung länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Wiederinbetriebnahme der Leitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Einen Abdruck der Bescheinigungen über das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Steht fest oder besteht der Verdacht, daß eine Sauerstoff-Fernleitung undicht geworden ist, so hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung der Leitung…
Sauerstoff-Fernleitungen müssen ferner den über die Vorschrift des § 3 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde wegen besonderer…
Ist eine Sauerstoff-Fernleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und kann hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, so muß,…
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sauerstoff-Fernleitungen, die vor dem 1. August 1976 bereits errichtet waren und betrieben werden, den Vorschriften…
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn a) durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.