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Die Verfügung, durch die ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist sämtlichen Beteiligten zuzustellen. Die den Antrag ablehnende Verfügung ist dem Antragsteller zuzustellen und den Beteiligten, die gehört worden sind, mitzuteilen. Die Verfügungen sollen einen Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten.
Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer sowie den dinglich Berechtigten, deren Rechte…
Das Unschädlichkeitszeugnis wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie der oder dem…
Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht sämtlichen Beteiligten, gegen die ablehnende Verfügung nur dem Antragsteller der Antrag auf…
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse…
Soweit die Unterlassung einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen…
Der Antrag ist nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unschädlichkeit besteht und dass die Bewilligungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.