Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Molkereien sind verpflichtet, je Kilogramm der ihnen von Milcherzeugern angelieferten Milch eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage beträgt ab dem 1. September 2021 0,085 Cent, ab dem 1. Januar 2022 0,070 Cent und ab dem 1. Januar 2023 0,045 Cent. Nach Litern gemessene Anlieferungsmilch ist im Verhältnis 1:1,03 oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwiegen der Milch zu überprüfenden Faktor in Kilogramm umzurechnen.
Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.
Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien,…
Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 eine…
Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur…
Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat…
Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind.
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.