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Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn
ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe mit dem entsprechenden Einstiegsamt des öffentlichen Dienstes entspricht und
eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.
Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz ,,im Privatdienst" geführt werden.
Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten
die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist.
Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit, für die sie verliehen ist.
Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen…
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und…
Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung…
Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, darf die in Absatz 1 genannte…
die in § 1 des Ingenieurgesetzes genannte Berufsbezeichnung führen darf,
Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.