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Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie
Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,
den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und
die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn
die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder
die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.
der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3,
eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,
der Nachweis über die Berechtigung der zum Zugang der Fachweiterbildung erforderlichen Berufsbezeichnung nach Absatz 2.
die Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen nachträglich entfällt oder
Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.