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Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit
die Altersklassenübersicht
den Erläuterungsbericht
das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen
das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.
Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.
Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen Hauptergebnisse der Forsteinrichtung, Grundlagen der Nutzungsplanung richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementden Erläuterungsbericht
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ZWEITER…
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.
Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.