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Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
der Erläuterungsbericht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann in tabellarischer Form erstellt werden,
das Bestandesblatt im Betriebsbuch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 braucht nur im Zahlenteil ausgefüllt zu werden.
Bei aussetzenden Betrieben genügt zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit der Vergleich mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.
Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei…
Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für…
im Erläuterungsbericht sind die Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung im Walde besonders darzustellen,
Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ZWEITER…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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