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Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen) der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung, des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie der Einschlags- und Rückeplanung, einer Kostenplanung und den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.
Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ZWEITER ABSCHNITT Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen- schaft, Genossenschaftsverzeichnis Zu § 16:
Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1…
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer…
Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
Für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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