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Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,
die
wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
wegen eines sonstigen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei
Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.
Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Fall einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die wegen
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Erlaubnisscheine an Personen ausgibt, die zum Zeitpunkt der Ausgabe keinen gültigen Fischereischein besitzen,
keine Versagungsgründe entgegenstehen.
der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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