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Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen,
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften eine Geldbuße verhängt worden ist,
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind.
Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts oder der Gebühr besteht nicht.