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Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 rechtfertigen, kann das Landesamt den Fischereischein für ungültig erklären (Entziehung). Für ungültig erklärte Fischereischeine können eingezogen werden.
Mit der Entziehung des Fischereischeins wird zugleich bestimmt, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren kein neuer Fischereischein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für mehr als fünf Jahre, in besonders schweren Fällen auch unbefristet angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist nach Satz 1 zur Abwehr der von dem Fischereischeininhaber drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat die betroffene Person keinen Fischereischein, so wird nur die Sperre angeordnet.
Unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 kann die Entziehung und Sperre des Fischereischeins auf Antrag für die Zukunft aufgehoben werden.
Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein…
Die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für eine Entziehung und Sperre eines Fischereischeins ist, erfolgt für die Dauer der angeordneten…
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 31 Absatz 1…
Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.
im Fall einer Entziehung oder Sperre: Angaben zur ausstellenden Behörde, Aktenzeichen des Verfahrens und zur Dauer der Sperre,
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.