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Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.
Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über: a)…
Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der…
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden,…
die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen,…
In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.