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Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiterinnen und Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte nach § 37 Absatz 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert wurde, entsprechend.
Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und…
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des…
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem…
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes…
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.