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Für die Prüfung wird ein staatlicher Prüfungsausschuß gebildet.
Dem Prüfungsausschuß gehören an:
als stimmberechtigte Mitglieder:
der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender; dieser kann sich durch einen anderen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten oder einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung (§ 2 Satz 1) vertreten lassen,
ein von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmter Vertreter der Einrichtung der Weiterbildung als stellvertretender Vorsitzender; das ist in der Regel der mit der Organisation der Lehrgänge beauftragte hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter,
die pädagogischen Mitarbeiter, die in den abschließenden Kursen den planmäßigen Unterricht erteilt haben (Kursleiter),
Der Prüfungsausschuß besteht aus:
Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
der oder dem Vorsitzenden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.