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Die Lehrkräfte und die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. Ausnahmen sind bei pädagogischen Mitarbeitern zulässig, wenn sie ein abgeschlossenes Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer müssen in dem Prüfungsfach beide Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die…
Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II…
Die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses gemäß Absatz 2 müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am…
Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus zwei Lehrkräften. Beide sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt oder eine unbefristete…
Die unter Absatz 2 genannten Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum…
mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Berufsfachschule mit dem Ziel berufliche Qualifikation und schulischer Teil der Fachhochschulreife oder einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.