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Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden…
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.