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Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Abs. 1).
Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden, b) Beschäftigungsverhältnisse in angemessener Zeit nicht zustande kommen oder c) die von den Verurteilten vorgeschlagenen Beschäftigungsstellen ungeeignet sind und andere Beschäftigungsverhältnisse nicht vermittelt werden können.
Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die…
Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit nicht in der…
Die Strafvollstreckungsbehörde kann den verurteilten Personen auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilte oder den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über…
Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dies gilt auch,…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.