Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wertet den Belastungsausgleich nach § 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach einem angemessenen Zeitraum aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Oktober 2010. Der Belastungsausgleich ist anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenfolgeabschätzung unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Die Kostenfolgeabschätzung ist spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen; im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute…
Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S.…
Die Kostenfolgeabschätzung ist auf begründetes Verlangen eines kommunalen Spitzenverbandes nach Ablauf von zwei Jahren und ansonsten spätestens vor Ablauf von…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.