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Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung und die Prüfung; er dauert bis zu zwei Jahre.
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 20 Absatz 3) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 und 9 Satz 4, § 23 Absatz 3 Satz 2, § 25 Absatz 5) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungskörperschaft verlängert werden.
Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungskörperschaft. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.
Der Vorbereitungsdienst kann entsprechend der gesetzlichen Regelung auch in Teilzeit mit einem bis auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Umfang der Tätigkeit abgeleistet werden. Der tatsächliche Umfang der Reduzierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn. Eine Ausbildung in Teilzeit ist an den Tagen der theoretischen Ausbildung nicht möglich. Die praktische Ausbildung ist im Umfang der Reduzierung entsprechend anzupassen. Der Ausbildungsverlauf bleibt unberührt.
Für Beamtinnen und Beamte, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängert werden.
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28…
Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.