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Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.
Bei der Feststellung werden
die Leistungen in der Ausbildung (Ausbildungspunktwert, § 20 Absatz 2) mit 30 Prozent,
die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent
berücksichtigt.
Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten: 13,50 bis 15,00 = sehr gut 10,50 bis 13,49 = gut 7,50 bis 10,49 = befriedigend 5,00 bis 7,49 = ausreichend 1,50 bis 4,99 = mangelhaft 0,00 bis 1,49 = ungenügend.
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Weder der Prüfungsausschuss noch andere Organe des Studieninstituts können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, abändern.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wird die Note der abschließenden fachpraktischen Beurteilung mit 20 Prozent, die Praxisarbeit mit 20 Prozent, jede…
Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in…
Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.
Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 25 Abs. 3.
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.