Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind zu entlassen, wenn
sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
sie den erforderlichen Punktwert (§ 20 Absatz 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreichen.
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes…
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder den erforderlichen Punktwert (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.