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Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.
Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit ausscheiden.
er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes…
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.