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(§ 23 SAIG) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung, die Fachrichtung der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es eine eidesstattliche Erklärung nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese aus eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben worden ist,
eine Erklärung, dass keine der in § 24 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Gründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen können,
Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3).
Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung und
ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:
im Fall des § 23 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1149), in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen oder
zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“aa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1149), in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen oderbb) die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Ingenieurgesetzes odercc) der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 5 des Ingenieurgesetzes oderdd) die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes,
die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Ingenieurgesetzes oder
Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person mindestens drei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur praktisch tätig war,
der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 5 des Ingenieurgesetzes oder
die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes,
im Fall des § 23 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend.