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Diese Verordnung gilt für das EES, das VIS, das ETIAS und das SIS.
Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen verarbeitet werden können und deren Daten für die Zwecke der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1240, des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfasst werden.
Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen und in den in Absatz 2 genannten…
Durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für die Sicherstellung der Interoperabilität…
Diese Verordnung gilt für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt…
Diese Verordnung gilt solange nicht für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft, bis die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.