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Zuständig für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium; die örtlich zuständige Bezirksregierung ist für das Freigabeverfahren zuständig. Die örtlich zuständige Bezirksregierung stellt per Bescheid nach vorgegebenem Muster gegenüber den Gemeinden und Kreisen fest, dass das in der Anlage ausgewiesene Förderbudget für den gesamten Förderzeitraum nach § 5 zur Verfügung steht.
Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 2 Satz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Zuständiges…
Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde…
Das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. Es ist…
Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 3, 8, 9 und 10 für die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und…
Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.