Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die Veranstaltung verantwortlich sind. Neben Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 haften für die Zahlung der Kosten auch diejenigen, in deren Eigentum oder Besitz die beaufsichtigten, untersuchten oder überwachten Tiere stehen. Soweit mehrere Personen im Sinne der Sätze 1 und 2 beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Soweit der nach Absatz 1 Verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von…
Im Übrigen trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Eigentümer, Besitzer…
1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer…
Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.
Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement