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Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes trägt im Übrigen der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten.
Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 23, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf…
Die Kosten der Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen…
die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen…
Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes,…
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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