§ 8 NSVerbG
Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer verurteilt worden sind, oder
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben,