Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Erster Teil, Zweiter Abschnitt
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.
§ 14 NSVerbGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen