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Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen, soweit die Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs keine nationalsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats war.
Der nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch wird jedoch begrenzt auf einen Betrag von 15 Deutsche Mark monatlich beim ursprünglich Berechtigten und von 10 Deutsche Mark monatlich bei Hinterbliebenen, vervielfacht mit der Zahl der Beschäftigungs- oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeiten, die einer anderen, mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustehenden Altersversorgung zugrunde zu legen sind, sowie Beschäftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienstjahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruchteil auf ein volles Jahr aufgerundet.
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften der allgemeinen Rentenversicherung.
Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist…
Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des §…
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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