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Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 17, 18) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2500 Euro überstiegen hat.
Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende…
Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist als es dem…
1Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Festsetzungsbescheids fällig. 2Die nach Absatz 4 festgesetzten…
1Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem…
Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.
1Im Falle einer nachweislichen Abweichung der tatsächlichen Kosten um mehr als 25 Prozent von den Pauschalbeträgen nach Absatz 1 ist bei Überschreitung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.