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Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist ein Entgelt von 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu erheben (Kostenerstattung). Beschränkt sich die Genehmigung der Inanspruchnahme antragsgemäß auf die Nutzung von Einrichtungen oder Material, beträgt die Kostenerstattung 10 Prozent. Neben der Kostenerstattung sind 10 Prozent der Bruttovergütung als Ausgleich für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil zu erheben (Vorteilsausgleich).
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist eine Kostenerstattung von 10 Prozent der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung zu erheben. Ein Vorteilsausgleich wird nicht erhoben.
Das Nutzungsentgelt kann vom Dienstvorgesetzten oder ist auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme für den Zahlungspflichtigen höher oder niedriger zu bemessen. Der Betrag darf nicht außer Verhältnis zu der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens…
Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung…
Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule hat die Beamtin/der Beamte ein angemessenes Entgelt zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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