Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem Entgelt für den Vorteil, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).
Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der mittelbaren Verwaltungskosten gedeckt werden.
Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen Vorteile ausgeglichen werden, die den Beamtinnen und Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.
Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind die Beamtinnen und Beamte als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.