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Das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.
Die Ministerien dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Regierungsbezirk umfassen, geboten ist.
Die Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den ganzen Regierungsbezirk oder für Gebiete, die mehr als…
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen…
Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung
Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.