Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann für seine Vertretung sorgen, wenn er durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen gänzlich verhindert ist, seinen Beruf auszuüben. Bei einer Verhinderung von mehr als einer Woche muss er für seine Vertretung sorgen und dies der Aufsichtsbehörde umgehend anzeigen. Eine Vertretung von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Als Vertreter kann benannt werden
ein im Land Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder
eine andere Person, die die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt und bei der keine dem § 5 Nummer 1 bis 9, 11, 13 oder 14 entsprechenden Versagungsgründe vorliegen. Vor Beginn der erstmaligen Vertretung hat sie den Berufseid bei der Aufsichtsbehörde zu leisten. Für die Dauer dieser Vertretung gilt dieses Gesetz für diese Person entsprechend.
Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Vertreter darf seine Bestellung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung kann widerrufen werden.
Der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle des Vertretenen. Er darf einen Antrag nicht annehmen, wenn er oder der Vertretene ihn nach § 9 Absatz 2 oder 3 ablehnen müsste. Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Vertretene dem Geschädigten.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt bei Bürogemeinschaften nach § 13 Satz 1 Nummer 1, wenn die Vertretung innerhalb der Bürogemeinschaft sichergestellt ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht…
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf…
Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung…
Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht.…
Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.