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Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach Durchführung der Sitzung der Prüfungskommission die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 mit.
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 bekannt:
die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Prüfungsort und Prüfungstermin.
Im Falle der Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung Prüfungsort und Prüfungstermin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 bekannt.