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Die Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen haben ihren Beruf ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuüben. Sie haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Anzeige nach § 17 erfolgt oder durch Landesrecht für einzelne Berufe bereits geregelt ist.
Hält eine Angehörige oder ein Angehöriger dieser Berufe die beruflichen Befugnisse nicht ein, oder erfüllt nicht die Berufspflichten, unterrichtet das Gesundheitsamt die für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die Berufsausübung der Berufe im Gesundheitswesen durch entsprechende Berufsordnungen zu regeln. Die Berufsordnungen können Bestimmungen über enthalten.
die Berufspflichten,
Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Berufsordnung,
die Abrechnung von Leistungen für Selbstzahler und privat versicherte Personen,
Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.