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Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei den Ausbildungsbehörden gebildeten Prüfungsausschuss. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: als beisitzenden Mitgliedern.
zwei Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes, wobei ein Beamter zum Vorsitzenden bestimmt wird,
einem Beamten des höheren Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,
einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes und einem Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll der Fachrichtung und das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Mitglied des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes auch dem Fachgebiet angehören, in dem der Anwärter ausgebildet worden ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben.
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein.
Der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Ausbildungsbehörde bestellt.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.