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Die den Verwaltungen aus diesem Übereinkommen erwachsenden Aufgaben werden durch ein Kuratorium wahrgenommen.
Für das Kuratorium können die Verwaltungen bis zu zwei Vertreter bestellen, von denen mindestens einer die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst durch Ablegen der Großen Staatsprüfung erworben haben soll.
Jeder Vertreter wird als ständiger Vertreter bestellt, unbeschadet des Rechtes der bestellenden Verwaltung, ihn jederzeit zurückzuziehen.
Jede Verwaltung hat im Kuratorium nur eine Stimme, die sie bei Bestellung von zwei Vertretern nach ihrem Ermessen wahrnehmen lässt.