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Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
Die Behörde macht jeden Beschluss, mit dem Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannte verwaltungsrechtliche…
Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere…
Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die…
Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
die betroffene Person wurde über die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verhängt wurde, gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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