§ 46 PatAnwAPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr guteine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkteguteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punktevoll- befriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.